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in
der Verordnung über die Überwachung von
Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO), |
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in der Bauregelliste A Teil 1 und den dort bekannt gemachten Technischen
Regeln, |
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in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, |
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in Zustimmungen im Einzelfall |
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| festgelegte |
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Überprüfung
der personellen und gerätetechnischen
Voraussetzungen, Überwachung und Zertifizierung nach den dem § 25
Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 6 BauOBln entsprechenden §§ der Landesbauordnung
des Landes, in dem der jeweilige Hersteller oder Verwender seinen Sitz
hat, bzw. |
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Überwachung nach den der Verordnung über die Überwachung
von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
entsprechenden Verordnungen des Landes, in dem der jeweilige Hersteller
oder Verwender seinen Sitz hat |
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| durch, und zwar |
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im Anerkennungsbereich „Beton“ für die Herstellung,
Verwendung und den Einbau von Betonen aller Art – insbesondere
jenen mit höheren Festigkeiten oder mit anderen besonderen Eigenschaften,
die Herstellung und den Einbau tragender Fertigteile aus Beton, Stahlbeton,
Spannbeton und Leichtbeton sowie für das Einpressen von Zementmörtel
in Spannkanäle und |
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im Anerkennungsbereich „Instandsetzung“ für die
Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit
gefährdet ist. |